Vereinsdaten

Sportunion Quasi Beach
ZRV: 789196603
Vereinssitz: Mining

Zustellanschrift:
Untertreubach 10,
5272 Treubach
Österreich

Obmann:
Lukas Wührer
lukas@quasi-beach.at
Tel: +436601214080

Zuständige Aufsichtsbehörde: BH Braunau am Inn

Vereinssatzungen

(1) Der Verein führt den Namen „Sportunion Quasi Beach“, hat seinen Sitz in Mining, erstreckt seine Tätigkeit insbesondere auf die Gemeinde Mining und gehört der Sportunion Oberösterreich an.
(2) Die Sportunion Quasi Beach ist ein überparteilicher, nicht auf Gewinn gerichteter Verein, der seine Tätigkeit nach dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit ausübt.

(1) Pflege der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Mitglieder durch Pflege aller Arten von Leibesübungen unter Bedachtnahme auf die ethischen Werte des Christentums und die österreichische Kultur als Region Europas.

(2) Beratung und Unterstützung der Mitglieder in ihrer Tätigkeit, insbesondere die Förderung der sportlichen Betätigung im Freizeit-, Leistungs- und Spitzensport, die Pflege der Beziehungen mit anderen Vereinen und Organisationen gleicher Zielsetzung sowie der Gemeinschaft im Verband, Gemeinde und Verein.

(3) Folgende Sportzweige werden insbesondere betrieben:

  •  Beachvolleyball

Zur Erlangung des Satzungszweckes dienen die folgenden ideellen Mittel:

(1) Pflege der Tätigkeiten auf allen Gebieten des Sports für alle Alters- und Leistungsstufen.

(2) Abhaltung von Sportfesten, Wettbewerben, Meisterschaften bzw. Turnieren und Veranstaltungen, die der Vereinsgemeinschaft dienen.

(3) Veranstaltung von Vorträgen, Lehrgängen, Kursen, Versammlungen und Tagungen sowie Beschaffung geeigneter Bildungsmittel.

(4) Herausgabe von Druckschriften fachlicher und allgemeiner Art und von Vereinszeitschriften.

(5) Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Sportstätten und Vereinslokalitäten sowie Beteiligung an anderen Vereinen und Kapitalgesellschaften, die den gleichen oder ähnlichen Zweck wie der Verein verfolgen.

(6) Finanzielle und organisatorische Förderung der Vereinssektionen und Mitglieder zur Erreichung und Durchführung sportlicher Ziele.

Der Vereinszweck soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:

(1) Beiträge und Gebühren der Mitglieder.

(2) Einnahmen von Veranstaltungen aller Art, soweit sie nicht die Gemeinnützigkeit verletzen.

(3) Einnahmen aus Beteiligungen bei Veranstaltungen.

(4) Subventionen aus öffentlichen Mitteln und solchen der Bundessportförderung besonderer Art.

(5) Einnahmen aus Vermietungen, Verpachtungen und Erträge aus Vereinskantinen sowie sonstige Einnahmen, die dem Vereinszweck dienen.

(6) Spenden, Vermächtnisse, Sponsor- und Werbebeiträge sowie sonstige Zuwendungen zur Erhaltung des Sportbetriebes.

(1) Arten der Mitglieder

Ordentliche

Außerordentliche

Ehrenmitglieder

(2) Mitglieder des Vereines können alle Personen weiblichen oder männlichen Geschlechts werden, die sich zu Österreich als Region Europas bekennen und die Grundsätze der Sportunion anerkennen. Die Sportunion Quasi Beach bekennt sich klar gegen jede Art von Rassismus.

(3) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet die Vereinsleitung. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines Antrages oder einer Beitrittserklärung, sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(4) Ordentliche Mitglieder sind jene, welche sich an der Vereinsarbeit beteiligen oder den Verein durch ihre aktive Teilnahme unterstützen und am Vereinsgeschehen Anteil nehmen.

(5) Außerordentliche Mitglieder können physische und juristische Personen sein, welche sich besondere Verdienste erwarben oder den Verein in besonderer Weise unterstützen.

(6) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen oder Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erwarben oder den Verein in besonderer Weise unterstützen. Sie werden auf Vorschlag der Vereinsleitung von der Generalversammlung ernannt, wobei mit einer Ehrenmitgliedschaft auch eine Ehrenfunktion (Ehrenobmann oder Ehrenbeirat) verbunden sein kann.

(1) Die Mitgliedschaft endet:

  1. a) Durch Tod; bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit.
  2. b) Durch Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Austritt. Dies ist nach Erfüllung der noch bestehenden Verpflichtung gegenüber dem Verein in schriftlicher Form mit-zuteilen.
  3. c) Durch Ausschluss, wenn ein Mitglied beharrlich gegen die Vereins- oder Verbands-satzungen zuwider handelt, das Ansehen oder die Interessen des Vereines schädigt, die Eintracht des Vereines gefährdet oder den Beschlüssen der Generalversammlung oder des Vorstandes nicht Folge leistet.
  4. d) Im Falle des Ausschlusses eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes durch die Vereinsleitung, steht diesem innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides eine Beschwerde an die Generalversammlung zu. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zweckgewidmet zu beanspruchen

(2) Die ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht, die außerordentlichen Mitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Generalversammlung teil.

(3) Die ordentlichen Mitglieder, welche teilnahmeberechtigte Mitglieder des jeweils beschlussfassenden Organes sind, haben das Recht auf umfassende Information durch dieses Organ.

(4) Ein Zehntel der Mitglieder kann schriftlich unter Angabe von Gründen Informationen über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung von der Vereinsleitung verlangen, wobei diese Informationen binnen vier Wochen zu geben und vertraulich zu behandeln sind.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines geschädigt oder die Gemeinschaft beeinträchtigt werden kann.

Die Mitglieder haben die Vereinssatzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu be-achten und die von den Organen beschlossenen Beiträge und Gebühren zu leisten.

(1) Die Organe des Vereines sind:

Generalversammlung

Vereinsleitung und deren Funktionen:

– Obmann/Obfrau (Vertretung nach außen)

– Obmann/Obfrau Stellvertreter

– Kassier (in)

– Schriftführer(in)

Rechnungsprüfer

Schiedsgericht

(2) Die Funktionsperiode der Vereinsleitung und der Rechnungsprüfer beträgt 3 Jahre, dauert jedenfalls bis zur Neuwahl an.

(1) Der Generalversammlung steht die höchste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Hiezu gehören im Besonderen:

Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte der Funktionäre und Rechnungsprüfer

Bestellung und Enthebung der Vereinsleitung und mindestens zweier Rechnungsprüfer

Entlastung der Vereinsleitung und einzelner Funktionäre

Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

Beschlußfassung über eingebrachte Anträge

Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften (Ehrenfunktionen)

Satzungsänderungen

Entscheidung über die freiwillige Auflösung

(2) Die ordentliche Generalversammlung wird mindestens alle 3 Jahre abgehalten.

Die Einberufung erfolgt durch die Vereinsleitung mit schriftlicher Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens drei Wochen vor ihrer Abhaltung.

(3) Anträge zur Generalversammlung müssen spätestens acht Tage vor deren Abhaltung bei der Vereinsleitung eingelangt sein.

(4) Teilnahmeberechtigt sind alle, stimmberechtigt jedoch nur jene ordentlichen Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt haben.

(5) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in den Satzungen nicht ein anderes Stimmenverhältnis vorgeschrieben ist. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen, wobei bei grundsätzlichen Änderungen der Satzung der zuständige Bezirksverband der Sportunion Oberösterreich zu informieren ist.

(7) Eine außerordentliche Generalversammlung muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn ein Zehntel aller Vereinsmitglieder dies verlangt, von der Vereinsleitung beschlossen wird, oder von den Rechnungsprüfern verlangt wird.

(1) Die Vereinsleitung ist das geschäftsführende Organ des Vereines.

(2) Die Vereinsleitung besteht aus:

  1. a) Obmann und Stellvertreter
  2. b) Schriftführer
  3. c) Kassier
  4. d) Sonstigen von der Generalversammlung gewählten Vereinsfunktionären.

(3) Die Vereinsleitung hält mindestens drei Sitzungen pro Kalenderjahr ab. Die Einberufung erfolgt mindestens acht Tage vorher schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.

(4) Die Funktion eines Mitgliedes der Vereinsleitung oder der Rechnungsprüfer erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch die Generalversammlung oder durch Rücktritt, der der Vereinsleitung rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen ist. Entsteht durch den Rücktritt ein Schaden, kann das Mitglied vom Verein gegebenenfalls auf Ersatz in Anspruch genommen werden.

(5) Im Falle einer unbesetzten Vereinsfunktion kann die Vereinsleitung ein anderes wählbares Vereinsmitglied bis zur nächsten Generalversammlung kooptieren. Der Obmann kann durch Kooptation nicht ersetzt werden.

(6) Im Falle des Ausscheidens von mehr als der Hälfte der von der Generalversammlung gewählten ordentlichen Mitgliedern der Vereinsleitung ist eine Neuwahl der Vereinsleitung durchzuführen und dazu eine Generalversammlung innerhalb von zwei Monaten einzuberufen.

(1) Der Vereinsleitung sind alle Aufgaben übertragen, welche nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere sind dies folgende Aufgaben:

Erstellung der Jahresvoranschläge, Abfassung der Rechenschaftsberichte und der

Rechnungsabschlüsse.

Vorbereitung der Generalversammlung.

Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.

Verwaltung des Vereinsvermögens.

Festsetzung von Abgaben und Gebühren.

Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Festlegung des Sportprogrammes, Bestellung und Enthebung von Sektionsleitern

und die Teilnahme an Meisterschaften sowie die Bestellung der Trainer, Lehrwarte und Übungsleiter.

Die Einrichtung und Auflösung von Ausschüssen zur Unterstützung der Vereinsleitung.

Aufnahme und Entlassung von Mitarbeitern.

(2) Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(3) Die Beschlüsse der Vereinsleitung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Bei Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(1) Der Obmann und seine Stellvertreter sorgen für eine einheitliche nach den Vereins-satzungen und nach den Beschlüssen der Generalversammlung ausgerichtete Führung. Der Obmann, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter, führt in allen Vereinsgremien den Vorsitz. Der Obmann kann für besondere Aufgaben andere Vereinsmitglieder mit dem Vorsitz beauftragen.

(2) Der Schriftführer besorgt gemeinsam mit den Stellvertretern den Schriftverkehr und alle schriftlichen Arbeiten. Er führt die Protokolle aller Vereinssitzungen, die Vereinschronik, die Mitgliederliste und die Vereinsstatistik, er versendet die Einladungen zu Sitzungen, Versammlungen, Veranstaltungen, sowie die Meldungen und Mitteilungen an den Dachverband, die Fachverbände und an die Behörden.

(3) Aufgabe des Kassiers ist gemeinsam mit den Stellvertretern die Führung der Finanzen des Vereines, die Vorbereitung und Erstellung der Voranschläge und Abrechnungen, wo-bei die Ausgaben nach den Beschlüssen der Vereinsleitung getätigt werden. Er sorgt für die ordnungsgemäße Aufbewahrung aller Belege, Rechnungen und sonstiger Finanz-unterlagen.

Der jährliche Rechnungsabschluss ist binnen fünf Monate nach Ende des Rechnungsjahres den Rechnungsprüfern verbindend vorzulegen.

(1) Der Verein wird nach außen vom Obmann, bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter vertreten.

(2) Alle Ausfertigungen, Bekanntmachungen und Geschäftsstücke des Vereines sind vom Obmann bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter zu zeichnen.

(1) Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, binnen vier Monate nach Übergabe des Rechnungsabschlusses durch die Vereinsleitung diesen zu prüfen.

(2) Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereines in materieller und formeller Hinsicht und den Rechnungsabschluß jährlich zu prüfen und der Vereinsleitung darüber zu berichten. Außerdem haben sie über die jeweilige gesamte Funktionsperiode der Generalversammlung einen Bericht zu geben.

(3) Die Rechnungsprüfer sind befugt, auch während des laufenden Jahres in die Bücher und Unterlagen Einsicht zu nehmen, haben das Recht auf umfassende Information durch die Vereinsleitung und erhalten deren Protokolle. Dabei darf jedoch die Arbeit der Vereinsleitung nicht behindert werden. Bei Bedarf können die Rechnungsprüfer an den Vereinsleitungssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(4) Während der Ausübung ihrer Funktion als Rechnungsprüfer dürfen die Rechnungsprüfer keine andere Funktion im Verein ausüben.

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet dieses

Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen stimmberechtigten Vereinsmit-

gliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen der Vereinsleitung zwei Vereinsmitgliedern als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes Vereinsmitglied innerhalb von 7 Tagen zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit unter den Vorgeschlagenen entscheidet das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit

einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine

Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

(1) Für den Verein findet die Geschäftsordnung der Sportunion Oberösterreich sinngemäß Anwendung oder es ist eine eigene Geschäftsordnung vom Vereinsvorstand zu beschließen.

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines, der Austritt oder Übertritt zu einem anderen

Verein oder Verband kann nur von einer allein zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

(2) Zur Gültigkeit des Auflösungs-, Austritts- oder Übertrittsbeschlusses ist erforderlich:

Die ordnungsgemäße Einberufung und Bekanntgabe der außerordentlichen Generalversammlung mit Angabe eines eigenen Tagesordnungspunktes.

Die rechtzeitige Verständigung der Sportunion Oberösterreich.

Die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der ordentlichen stimmberechtigten Vereinsmitglieder, welche ihren materiellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachgekommen sind.

Die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Im Falle der freiwilligen Auflösung, des Austrittes oder des Übertrittes zu einem anderen Verband oder Verein, fließt das gesamte Vermögen der Sportunion Oberösterreich zu. Die Sportunion Oberösterreich oder ihre Rechtsnachfolger sind verpflichtet, das ihnen zufallende Vermögen wieder für gemeinnützige, sportliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden, dies gilt sinngemäß auch bei behördlicher Auflösung des Vereines und im Falle des Wegfalles des begünstigten Zweckes.

(4) Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.

(1) Alle in den Satzungen angeführten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu bewerten.

Anwendbares Recht

Bei der Erstellung dieser Homepage wurden folgende Gesetze und Richtlinien berücksichtigt:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001703
Nach dem E-Commerce-Gesetz ist für Impressumsvorschriften das Recht jenes Staates anwendbar, in dem der Websitebetreiber seinen Sitz hat (§ 20 ECG, Herkunftslandprinzip). In diesem Fall Österreich.

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008847

Im Streitfall gilt das „Alternative Streitbeilegungs-Gesetz“ (AStG) sowie die EU Verordnung über Online-Streitbeilegung (ODR-VO).

Du kannst deine Beschwerde direkt an uns unter lukas@quasi-beach.at schicken. Generell haben Verbraucher die Möglichkeit, Beschwerden an die Online-Streitbeilegungsplattform der EU zu richten:
http://ec.europa.eu/odr

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